Die Stadt Radolfzell informiert (07.02.22):
Nach aktueller Rechtslage regelt die CoronaVO Schule ausdrücklich:
§13 Zutritts- und Teilnahmeverbot
(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, …
2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) positiv getestet wurden, bis zur Vorlage des individuellen negativen PCR-Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen…
Der vereinfachte Testnachweis mittels eines Schnelltests durch einen Leitungserbringer (offizielle Schnellteststelle) wie er in § 3 Abs. 4 Corona VO Absonderung vorgesehen ist, greift hier leider nicht. Wir hätten gerne den Eltern und Schulen das Nachtesten vereinfacht, es ist jedoch rechtlich nicht zulässig.
Eine Übersicht der Teststellen (auch PCR) finden Sie hier.
Die aktuellen und wichtigsten Informationen für alle am Schulleben Beteiligten sind unter [Informationen rund um das Corona-Virus] zusammengefasst.