Schulhaus Frühling
Prom_Tanzball_FHG_202420240516_195840_MEDIUM 2
IMG_9656
Peacezeichen-Demo
Prom_Tanzball_FHG_2024image3
IMG_9645
IMG_3415
WassersportFHG138
IMG_9649
DSC_0858
IMG_9647
IMG_0320
P1020862
Willkommen-am-Bodensee
previous arrow
next arrow

Schulbesuchsverordnung

Die Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg regelt die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung).

Unterrichtsfreistellungen, die über die Ferienzeiten hinausgehen, sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, die in § 4 der Schulbesuchsverordnung genannt sind. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Termin an die Schulleitung zu stellen. Unterrichtsfreistellungen aus Gründen einer besseren Urlaubsplanung sind grundsätzlich nicht möglich. Verstöße gegen die Schulbesuchsordnung können mit Bußgeld geahndet werden.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner