FHG_Schulplaner_2025-26_Querformat_gedreht
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Schulbesuchsverordnung

Die Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg regelt die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung).

Unterrichtsfreistellungen, die über die Ferienzeiten hinausgehen, sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, die in § 4 der Schulbesuchsverordnung genannt sind. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Termin an die Schulleitung zu stellen. Unterrichtsfreistellungen aus Gründen einer besseren Urlaubsplanung sind grundsätzlich nicht möglich. Verstöße gegen die Schulbesuchsordnung können mit Bußgeld geahndet werden.

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